Aktuelles Corona
Zu Ihrer Information
Liebe Eltern,
auf Grundlage der „AWMF S3 - Leitlinie Maßnahmen zur Prävention und Kontrolle der SARS-CoV-2-
Übertragung in Schulen“ gilt für alle Schüler*innen ohne Einschränkung die allgemeine Schulpflicht.
Ausnahmen kommen nur in begründeten Einzelfällen in Betracht. Bei Leistungserbringungen ist die
Anwesenheitspflicht zu beachten.
Schüler*innen mit den Symptomen Fieber, Husten, Halsschmerzen oder Störung des Geruchs-
und/oder Geschmackssinns sollten bis 48 Stunden nach Abklingen der Symptome nicht in die Schule
kommen.
Besondere Festlegungen für vulnerable Schüler*innen im Unterricht
Vulnerable Schüler*innen, bei denen ein stark erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer
COVID-19-Erkrankung besteht, sind besonders zu schützen.
Zu dieser Gruppe können insbesondere gehören:
- Schüler*innen mit schweren körperlichen Behinderungen und schweren Grunderkrankungen wie
Herzerkrankungen, Krebserkrankungen, Immunschwäche, Organtransplantationen oder
Mukoviszidose
- Schüler*innen mit intensivem Assistenz- und Pflegebedarf
- Schüler*innen mit geistigen Behinderungen ohne altersangemessene Einsichtsfähigkeit in die
eigene Lage und in die Lage anderer Menschen.
Jede*r Schüler*in dieser Gruppe benötigt eine Einzelfallentscheidung mit individuellen Lösungen.
Dies setzt einen ständigen vertrauensvollen Dialog aller Beteiligten (Eltern, Pädagog*innen,
Ärzten*Ärztinnen, Pflegefachkräfte, Therapeut*innen, ggf. Fahrdienst für Schulbeförderung) voraus.
Soweit Hinweise von den den*die Schüler*in behandelnden Ärzten*Ärztinnen vorliegen, werden
diese in den Dialog einbezogen.
Vulnerable Schüler*innen in Bezug auf ein schwere COVID-19-Erkrankung können auf Antrag unter
Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attestes von der Präsenzpflicht freigestellt werden. Das Attest
muss nachvollziehbar begründen und bescheinigen, nachweisen bzw. glaubhaft machen, wie hoch
das konkrete Risiko der Person für einen schweren Verlauf bei Erkrankung gegenüber dem der nicht
erkrankten Bevölkerung ist und auf welcher Grundlage die*der behandelnde Ärztin*Arzt zu dieser
Einschätzung gelangt. Das ärztliche Attest ist im Original in Papierform vorzulegen, verbleibt aber im
Besitz des Betroffenen. Die Antragstellung erfolgt formlos über den*die Schulleiter*in.
Auch werden vulnerablen Schüler*innen Selbsttests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem
Coronavirus zur Verfügung gestellt für freiwilliges zweimaliges Testen je Schulwoche.
Quelle:
https://bildung.thueringen.de/fileadmin/2022/2022-10-13_Handreichung_Schule-Hygiene-
Infektionsschutz.pdf
Freundliche Grüße
Raja-Rosa Krenz
m.d.W.d.D.b. Schulleiterin